Windige Geschäfte – Rendite durch Stiftung?

Der Vorgang liegt schon Jahre zurück. Ich erhielt Anrufe von Menschen, denen ich als Gewährsmann für die Seriosität eines Stiftungsprojekts genannt wurde, dass ungefähr folgendermaßen funktionieren sollte:
Der Stifter errichtet eine Stiftung mit 100.000€ und erhält darauf im günstigsten Falle eine Steuergutschrift von ca. 45.000 €. Die Stiftung reicht die 100.000€ als Darlehen zu einem Zinssatz von 5% an den Stifter zurück. Aus dem Zinsertrag der Stiftung fließt ein Drittel als „Stifterrente“ an den Stifter. Der Stifter legt das Darlehen bei einem Finanzdienstleister mit einer Rendite von 11% p.a. an. Nach wenigen Jahren hat der Stifter eine Stiftung auf Ewigkeit errichtet, die ihn nicht nur nichts gekostet hat sondern sein Ausgangskapital noch vermehrt hat.
Natürlich hatte ich nie ein solches Modell begutachtet und die Nennung meines Beratungsbüros war ein reines Täuschungsmanöver.
Jedenfalls hatte ich den Anrufern von einem derartigen Modell abgeraten, weil mir jenseits der ethischen Fragwürdigkeit das Risiko hoch erschien, dass nie und nimmer die versprochenen 11% Rendite – die in der Fußnote zu einem unverbindlichen Orientierungswert aus einer angeblichen Vergangenheit reduziert wurden – hereinkommen würden, dafür aber ein möglicher Totalverlust des eingesetzten Kapitals einzukalkulieren sei. Dann würde am Ende eventuell der Stifter als zahlungsunfähiger Schuldner seiner Stiftung dastehen. Zudem musste ich das nicht seltene Missverständnis aufklären, dass die sogenannte Stifterrente keineswegs eine Zahlung ist, auf die der Stifter quasi einen Anspruch hat. Vielmehr ist diese Regelung für den Härtefall gedacht, dass ein Stifter unerwartet in Not gerät.
Nun hat der Vorgang ein interessantes Nachspiel. Im November 2013 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass in einem entsprechenden Fall das eingebrachte Stiftungskapital nicht zum Sonderausgabenabzug nach §10b des Einkommenssteuergesetzes berechtigt. Es handele sich nicht um eine uneigennützige Zahlung des Stifters sondern eine Kapitalanlage unter Zwischenschaltung eines als Stiftung bezeichneten Konstrukts.
Diese Klarstellung ist rundum erfreulich. Es ist vollkommen in Ordnung, wenn Stifter und Spender steuerliche Vorteile, die der Gesetzgeber absichtsvoll ermöglicht, auch wahrnehmen. Aufpassen müssen wir aber, dass Stiftungen nicht zu einem beliebigen Vehikel von Finanzjongleuren werden, die weder das Gemeinwohl noch das Wohl des Anlegers im Blick haben.
Wer stiften will, muss bereit sein, sich von eigenem Geld zu trennen. Eine Steuererstattung des Finanzamts ändert daran nur graduell etwas. Stiften als Nullsummenspiel oder Bereicherungsprojekt geht gar nicht.

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