Die AO als a und o von Stiften und Spenden

Die Abgabenordnung regelt die Gemeinnützigkeit

Beim Wochenendeinkauf begegnete ich einem Bekannten, der mir freudig mitteilte, dass er einen Förderverein gegründet hat. Es geht um ein Event von erheblicher öffentlicher Ausstrahlung mit Elementen von Kultur, Business und Regionalmarketing, dessen öffentliche Finanzierung wankt.
Das sich entwickelnde Gespräch offenbarte Vieles, was mir in der Beratung sehr häufig begegnet:
• eine Restunsicherheit, wer im juristischen Sinne Träger der Aktivität ist, ob dieser Träger als gemeinnützig anerkannt ist und ob die Aktivität im Sinne der Abgabenordnung (AO) gemeinnützig ist
• welchen Vorteil ein Förderverein gegenüber einem Trägerverein bzw. eine Förderstiftung gegenüber der von ihr geförderten Einrichtung haben soll
• die synonyme Verwendung von Sponsoring und Spende und damit die Verwechselung eines Werbevertrags mit einer Zuwendung, für die keine Gegenleistung vereinbart werden darf. Das Eine ein kommerzieller Vorgang, das Andere ein gemeinnütziger
• die Unklarheit, ob und wie gemeinnützige Träger Einnahmen generieren dürfen, also Unkenntnis und Missverstehen von dem, was die AO als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. satzungsmäßigen Zweckbetrieb und was als steuerlich unschädliche Vermögensverwaltung definiert
• ein Wunschdenken, das schwer von den eigenen Finanzierungsbedürfnissen zu den Interessen und Argumenten findet, die für Geldgeber – ob nun Sponsoren oder Spender – ausschlaggebend sein könnten.
Die Grundlagen der AO sollte sich jeder, der im gemeinnützigen Sektor Verantwortung trägt, aneignen. Was in der Beratung – soweit sie in Anspruch genommen wird – offenbar fehlt, ist die Betrachtung des gesamten „Geschäftsmodells“ mit allen Zielen, Ressourcen, Akteuren… So entsteht nicht selten ein Mix von Rechtsformen und Akquise-„Strategien“, der mehr schadet als nützt.

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